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Gebrauchsmuster

Ein Gebrauchsmuster ist ein dem Patent ähnliches geistiges Eigentumsrecht zum Schutz von Erfindungen. Dieses Recht ist in einer Reihe von Ländern verfügbar. Es ähnelt zwar dem Patent, hat aber in der Regel eine kürzere Laufzeit (oft 6 bis 15 Jahre) und weniger strenge Anforderungen an die Patentierbarkeit.

Das deutsche und österreichische Gebrauchsmuster wird für eine Höchstdauer von 10 Jahren erteilt, wobei Verlängerungsgebühren zu entrichten sind. In Indonesien wird das Gebrauchsmuster als „Petty Patent“ bezeichnet. Eine „utility innovation“ ist in Malaysia erhältlich.

Ein Gebrauchsmuster ist ein gesetzliches Monopol, das für eine begrenzte Zeit gewährt wird, wenn der Erfinder die Erfindung so gut beschreibt, dass eine Person mit normalem Fachwissen auf dem entsprechenden Gebiet die Erfindung ausführen kann. Die durch die Gebrauchsmustergesetze verliehenen Rechte sind denen eines Patents sehr ähnlich, eignen sich aber eher für so genannte „kleine Erfindungen“. Alternative Bezeichnungen sind „kleines Patent“, „petty patent“, „innovation patent“, „minor patent“, und „small patent“. Die meisten Länder mit Gebrauchsmusterrecht verlangen, dass die Erfindung neu ist. Viele Patent- oder Gebrauchsmusterämter führen jedoch keine inhaltliche Prüfung durch und registrieren das Gebrauchsmuster lediglich nach Prüfung der formalen Voraussetzungen. Einige Länder schließen bestimmte Gegenstände vom Gebrauchsmusterschutz aus. So sind in Deutschland beispielsweise Verfahren, Verwendungen, Pflanzen und Tiere normalerweise vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen.

In Deutschland gilt ein Gebrauchsmuster als neu, wenn es nicht zum Stand der Technik gehört. Zum Stand der Technik gehören alle Kenntnisse, die der Öffentlichkeit vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch Benutzung im Inland zugänglich gemacht worden sind. Mündliche Vorbeschreibungen und ausländische Vorbenutzung bleiben außer Betracht. Eine Beschreibung oder Benutzung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag bleibt unberücksichtigt, wenn sie auf einer Veröffentlichung durch den Anmelder oder seines Rechtsvorgängers beruht (Neuheitsschonfrist).

In Spanien ist das Neuheitserfordernis für die Erlangung eines Gebrauchsmusters (spanisch: modelo de utilidad) „relativ“, d.h. nur die öffentliche schriftliche Offenbarung der Erfindung in Spanien ist für die Neuheit der im Gebrauchsmuster beanspruchten Erfindung von Nachteil. Dies steht in scharfem Gegensatz zu spanischen Patenten, für die eine absolute Neuheit erforderlich ist. Was unter einer „Offenbarung der Erfindung in Spanien“ zu verstehen ist, war Gegenstand zweier interessanter Entscheidungen des spanischen Obersten Gerichtshofs.